{"id":2560,"date":"2015-09-01T12:53:34","date_gmt":"2015-09-01T10:53:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.palliativpsychologie.de\/?page_id=2560"},"modified":"2025-12-18T15:06:32","modified_gmt":"2025-12-18T14:06:32","slug":"beitraege-zur-sterbehilfedebatte","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.palliativpsychologie.de\/?page_id=2560","title":{"rendered":"Beitr\u00e4ge zur Sterbehilfedebatte"},"content":{"rendered":"\n<div class=\"wp-block-columns is-layout-flex wp-container-core-columns-is-layout-9d6595d7 wp-block-columns-is-layout-flex\">\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis:100%\">\n<h1>Teil 5: Begriffsunterscheidungen\u00a0<\/h1>\n<p>Um einen qualifizierten Diskurs \u00fcber das Thema &#8222;Sterbehilfe&#8220; f\u00fchren zu k\u00f6nnen, ist eine Kl\u00e4rung der Begrifflichkeiten hilfreich, bzw. diese Kl\u00e4rung ist Teil des Diskurses. Da in der Argumentation immer wieder Begriffe angef\u00fchrt werden, die von Expert*innen inzwischen aus guten Gr\u00fcnden nicht mehr verwendet werden, habe ich eine <a href=\"https:\/\/www.palliativpsychologie.de\/wp-content\/uploads\/Sterbehilfe_Begriffe_Uebersicht_12-2025.pdf\">\u00dcbersichtstabelle \u00fcber die zentralen Begriffe (PDF, 651 kB)<\/a> erstellt. Es macht eben sehr wohl einen Unterschied, ob ein Mensch stirbt, weil ihm eine t\u00f6dliche Substanz verabreicht wird, oder ob ein Mensch ohne medizinische Ma\u00dfnahmen eigentlich gar nicht mehr leben w\u00fcrde und diese Ma\u00dfnahmen nun eingestellt werden, weil entweder keine medizinische Indikation (Besserung des Zustands) oder keine Einwilligung seitens des Patienten oder beides nicht vorliegt. Ersteres nennt man &#8222;T\u00f6tung auf Verlangen&#8220; oder &#8222;Beihilfe zur Selbstt\u00f6tung&#8220;, letzteres &#8222;Sterben zulassen&#8220; \/ &#8222;Beenden lebenserhaltender Ma\u00dfnahmen&#8220;. Wenn in einer fachlichen Stellungnahme zur Sterbehilfe argumentiert wird, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass jemand get\u00f6tet werden d\u00fcrfe, indem man &#8222;passive Sterbehilfe&#8220; leiste, aber das Verabreichen einer t\u00f6dlichen Substanz solle nicht erlaubt sein solle (so etwa Frau Prof. Sch\u00f6ne-Seifert auf dem DGP-Kongress 2020), dann zeugt das entweder von Unwissenheit oder von bewusst eingesetzten populistischen Methoden der Argumentation. Wenn wir uns ernsthaft \u00fcber das Thema auseinandersetzen wollen, sollten wir um eine korrekte (=beschreibende) Verwendung der Begrifflichkeiten bem\u00fcht sein.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.palliativpsychologie.de\/wp-content\/uploads\/Sterbehilfe_Begriffe_Uebersicht_02-2022-scaled.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-3736 size-large\" src=\"https:\/\/www.palliativpsychologie.de\/wp-content\/uploads\/Sterbehilfe_Begriffe_Uebersicht_02-2022-1024x724.jpg\" alt=\"\" width=\"584\" height=\"413\" srcset=\"https:\/\/www.palliativpsychologie.de\/wp-content\/uploads\/Sterbehilfe_Begriffe_Uebersicht_02-2022-1024x724.jpg 1024w, https:\/\/www.palliativpsychologie.de\/wp-content\/uploads\/Sterbehilfe_Begriffe_Uebersicht_02-2022-300x212.jpg 300w, https:\/\/www.palliativpsychologie.de\/wp-content\/uploads\/Sterbehilfe_Begriffe_Uebersicht_02-2022-768x543.jpg 768w, https:\/\/www.palliativpsychologie.de\/wp-content\/uploads\/Sterbehilfe_Begriffe_Uebersicht_02-2022-1536x1085.jpg 1536w, https:\/\/www.palliativpsychologie.de\/wp-content\/uploads\/Sterbehilfe_Begriffe_Uebersicht_02-2022-2048x1447.jpg 2048w, https:\/\/www.palliativpsychologie.de\/wp-content\/uploads\/Sterbehilfe_Begriffe_Uebersicht_02-2022-425x300.jpg 425w\" sizes=\"auto, (max-width: 584px) 100vw, 584px\" \/><\/a><span style=\"color: #0081ab;\"><strong><a href=\"https:\/\/www.palliativpsychologie.de\/wp-content\/uploads\/Sterbehilfe_Begriffe_Uebersicht_12-2025.pdf\">\u00bb Sterbehilfe-Begriffe \u00dcbersicht<\/a>\u00a0<\/strong><\/span> (PDF, 625 kB), \u00fcberarbeitete Version v. Dezember 2025<\/p>\n<h3><strong>Noch ein paar \u00dcberlegungen zur Begriffswahl (August 2021)<\/strong><\/h3>\n<p>Worte transportieren Einstellungen. Insofern ist es bei einem so polarisierenden Thema wie der &#8222;Sterbehilfe&#8220; wichtig, die treffenden Begriffe zu finden und zu nutzen, um das Thema so neutral wie m\u00f6glich zu benennen. Die Begrifflichkeiten in Bezug auf das Thema Sterbehilfe basieren meist auf der zugrundeliegenden Einstellung gegen\u00fcber der Selbstt\u00f6gung. Hier sind die Begriffe stark konnotiert:<\/p>\n<ul>\n<li><em>Selbstmord<\/em>: eindeutig negative Konnotation<\/li>\n<li><em>Freitod<\/em>: eindeutig positive Konnotation<\/li>\n<li><em>Suizid<\/em>: klingt neutral durch das lateinische Fremdwort, entspricht der &#8222;Selbstt\u00f6tung&#8220;<\/li>\n<li><em>Selbstt\u00f6tung<\/em>: ist ein beschreibender Begriff, der auch in den Gesetzestexten benutzt wird<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Begriff &#8222;Selbstt\u00f6tung&#8220; ist im Grunde sehr beschreibend, benennt auch eindeutig den Vorgang. Allerdings ist der Begriff &#8222;T\u00f6tung&#8220; wom\u00f6glich auch eher negativ belegt. Daher m\u00fcssten vielleicht noch weitere Begriffe geschaffen werden, etwa &#8222;willentlich herbeigef\u00fchrter Tod&#8220;, &#8222;eigenm\u00e4chtige Lebensbeendigung&#8220; oder \u00e4hnliches. Ich pers\u00f6nlich verwende die juristische Terminologie.<\/p>\n<p>Folglich werden auch unterschiedliche Begriffe f\u00fcr die &#8222;Sterbehilfe&#8220; genutzt:<\/p>\n<ul>\n<li><em>Sterbehilfe<\/em>: ist nicht ganz eindeutig, da manche auch die palliative Begleitung\/Behandlung hierunter verstehen. Es besteht eine N\u00e4he zum Begriff der &#8222;aktiven Sterbehilfe&#8220;.<\/li>\n<li><em>Euthanasie<\/em>: ist in Deutschland aufgrund der Verbrechen im Nationalsozialismus negativ belegt, da der Begriff (=&#8220;gutes Sterben&#8220;) f\u00fcr die systematische Ermordung als lebensunwert befundener Personen verwendet wurde (das Konzept der Ausl\u00f6schung &#8222;kranken Erbguts&#8220; stammte bereits aus der Psychiatrie der 20er Jahre).<\/li>\n<li><em>Freitodbegleitung:\u00a0<\/em>wird von den meisten Organisationen, die Assistierten Suizid anbieten oder vermitteln verwendet. Ebenso wie der Begriff <em>Freitod<\/em> wird hier der Suizid verkl\u00e4rt.\u00a0<\/li>\n<li><em>Assistierter Suizid<\/em>: ist im Grunde neutral, klingt aber recht technisch und schafft durch die lateinischen Begriffe, die allgemein in der Medizin verwendet werden, eine k\u00fcnstliche Distanz zum Geschehen. Insofern wird eine positive Konnotation bewirkt.<\/li>\n<li><em>Beihilfe zur Selbstt\u00f6tung<\/em>: ist der juristische Begriff, der den Vorgang beschreibt.<\/li>\n<li><em>Suizidhilfe, Hilfe zur Selbstt\u00f6tung<\/em>: da die Begrifflichkeit &#8222;Beihilfe&#8220; aus dem juristischen Kontext stammt, diese T\u00e4tigkeit aber keinen Strafbestand darstellt, lehnt (zumindest) eine Organisation f\u00fcr assistierten Suizid diese Begrifflichkeit ab, und legt Wert auf die Formulierung &#8222;Hilfe zum Suizid&#8220;. Das ist nachvollziehbar.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wie in Bezug auf die Selbstt\u00f6tung k\u00f6nnten auch hier neue Begriffssch\u00f6pfungen sinnvoll sein. Bislang scheint mir der juristische Begriff der <em>Beihilfe zur Selbstt\u00f6tung<\/em> am treffendsten zu sein oder &#8211; weniger juristisch &#8211; <em>Hilfe zur Selbstt\u00f6tung<\/em>.\u00a0<br \/>Die &#8222;aktive Sterbehilfe&#8220;, juristisch <em>T\u00f6tung auf Verlangen<\/em>, ist zwar noch ein Strafbestand (\u00a7216, StBG), aber dies wird wom\u00f6glich auch aufgehoben oder spezifiziert. Denn zurecht wird im Zuge des Sterbehilfediskurses kritisch angemerkt, dass ja gerade den Personengruppen, die am meisten auf Beihilfe angewiesen w\u00e4ren, juristisch der Weg der Beihilfe zur Selbstt\u00f6tung verwehrt wird, n\u00e4mlich wenn sie die todbringende Substanz nicht eigenm\u00e4chtig zu sich nehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<hr class=\"wp-block-separator\" \/>\n<h1>Teil 4: Das Recht auf Sterben (Sept. 2020)<\/h1>\n<p>Seit dem 26. Februar 2020 haben wir nicht nur ein durch das Grundgesetz gew\u00e4hrleistete Recht auf Leben, sondern auch ein Recht auf Sterben. Der Paragraph \u00a7217 &#8211; das &#8222;Sterbehilfegesetz&#8220; von 2015 &#8211; ist somit au\u00dfer Kraft gesetzt.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n\n\n\n<p>Sicher deckt sich dieses Urteil zun\u00e4chst mit der allgemeinen Einstellung zu einem selbstbestimmten Sterben in der Bev\u00f6lkerung. Ich glaube allerdings, dass die allgemeine Einstellung vor allem durch Angst bestimmt ist &#8211; Angst vor Kontrollverlust, Angst vor Leiden, Angst vor Abh\u00e4ngigkeit. <br>In der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts kann ich manches nicht nachvollziehen. So wird etwa nicht zwischen Selbstbestimmung und Eigenverantwortung differenziert. Dies wird dann aber notwendig, wenn eine Dritte Person zur Selbstt\u00f6tung hinzugezogen wird &#8211; und das Recht auf Sterben beinhaltet ja laut BVerfG das Recht, die Hilfe Dritter diesbez\u00fcglich in Anspruch zu nehmen. Es stellt sich die Frage, in welchen F\u00e4llen eine dritte Person hinzugezogen werden darf, welche Person das sein soll und was diese berechtigt und bef\u00e4higt, die Beihilfe zur Selbstt\u00f6tung zu leisten. <\/p>\n\n\n\n<p>Mit einem assistierten Suizid kann m.E. KEIN \u00c4RZTLICH assistierter Suizid gemeint sein, da es f\u00fcr ein \u00e4rztliches Handeln immer eine INDIKATION braucht. Eine OBJEKTIVE Indikation f\u00fcr eine (Selbst)t\u00f6tung kann es aus ethischen Gr\u00fcnden nicht geben. Die Formulierung einer objektiven Indikation widerspr\u00e4che nicht zuletzt dem Urteil des <strong>BGH vom 2. April 2019<\/strong> (VI ZR 13\/18; Anklage eines Hausarztes wegen K\u00f6rperverletzung durch RA Putz, weil ein schwer dementer Heimbewohner drei Jahre lang ohne medizinische Indikation \u00fcber PEG ern\u00e4hrt wurde):<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\">\n<p>&#8222;<em>Das menschliche Leben ist ein h\u00f6chstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungsw\u00fcrdig. Das Urteil \u00fcber seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben &#8211; auch ein leidensbehaftetes Weiterleben &#8211; als Schaden anzusehen. Aus dem durch lebenserhaltende Ma\u00dfnahmen erm\u00f6glichten Weiterleben eines Patienten l\u00e4sst sich daher ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nicht herleiten<\/em>.&#8220; <\/p>\n<cite>(BVerfG, Aktenzeichen <a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=VI%20ZR%2013\/18&amp;nr=95016\" target=\"_blank\">VI ZR 13\/18<\/a>)<\/cite><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Es muss also geregelt werden, welche Personen (Nicht-\u00c4rzte!) die Beihilfe zur Selbstt\u00f6tung durchf\u00fchren d\u00fcrfen und auf welchen Wegen sie zu der notwendigen Substanz kommen. Denn wenn ein Arzt\/eine \u00c4rztin als Privatmensch Beihilfe zur Selbstt\u00f6tung leistet, darf er\/sie ja nicht auf bet\u00e4ubungsmittelpflichtige Substanzen zur\u00fcckgreifen. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading has-text-align-center\"><strong>Anmerkung zur Frage der \u00c4RZTLICHEN Beihilfe zur Selbstt\u00f6tung<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend sich der Bundes\u00e4rztekammerpr\u00e4sident Reinhardt direkt nach der Urteilsverk\u00fcndung noch eindeutig dagegen aussprach, dass \u00c4rzte die Beihilfe zur Selbstt\u00f6tung durchf\u00fchren sollen&#8230; <\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\">\n<p>Positiv bewertet der B\u00c4K-Pr\u00e4sident, dass auch k\u00fcnftig kein Arzt zur Mitwirkung an einer Selbstt\u00f6tung verpflichtet werden kann. \u201eDie Aufgabe von \u00c4rztinnen und \u00c4rzten ist es, un\u00adter Achtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu sch\u00fctzen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zu ihrem Tod beizustehen\u201c, sagte er. \u201eDie Beihilfe zum Suizid geh\u00f6rt unver\u00e4ndert grunds\u00e4tzlich nicht zu den Aufgaben von \u00c4rztinnen und \u00c4rzten.\u201c <br>(<a href=\"https:\/\/www.aerzteblatt.de\/nachrichten\/109662\/Gekipptes-Sterbehilfeverbot-loest-heftige-Reaktionen-aus\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/www.aerzteblatt.de\/nachrichten\/109662\/Gekipptes-Sterbehilfeverbot-loest-heftige-Reaktionen-aus<\/a>)<\/p>\n<\/blockquote>\n\n\n\n<p>&#8230; h\u00f6rt sich das ein paar Monate sp\u00e4ter bereits ganz anders an: <\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\">\n<p>Sieben Monate nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die T\u00fcr f\u00fcr organisierte Sterbehilfe-Angebote aufgesto\u00dfen hat, will die Bundes\u00e4rztekammer das Berufsrecht entsprechend anpassen. \u201eDie Berufsordnung kann so nicht bleiben\u201c, sagte ihr Pr\u00e4sident Klaus Reinhardt dem \u201eSpiegel\u201c. Die \u00c4rztekammern k\u00f6nnten nach dem Urteil keine Norm aufrechterhalten, die dem Arzt jede Form von Unterst\u00fctzung untersage. (&#8230;)<br>\u00dcber eine \u00c4nderung der Musterberufsordnung soll dem Bericht zufolge der n\u00e4chste \u00c4rztetag im Mai abstimmen. <a href=\"https:\/\/www.bundesaerztekammer.de\/fileadmin\/user_upload\/downloads\/pdf-Ordner\/MBO\/MBO-AE.pdf\">Darin hei\u00dft es derzeit: \u201e\u00c4rzte d\u00fcrfen keine Hilfe zur Selbstt\u00f6tung leisten.\u201c<\/a> Denkbar sei nun, dass der Satz ersatzlos gestrichen wird.<br>(<a href=\"https:\/\/www.aerztezeitung.de\/Wirtschaft\/BAeK-Chef-Reinhardt-will-Berufsrecht-zur-Sterbehilfe-anpassen-413207.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/www.aerztezeitung.de\/Wirtschaft\/BAeK-Chef-Reinhardt-will-Berufsrecht-zur-Sterbehilfe-anpassen-413207.html<\/a>)<\/p>\n<\/blockquote>\n\n\n\n<p>Man kann das nun so lesen, dass die \u00c4rzte hierdurch ihrer Verantwortung gegen\u00fcber den Patienten nachkommen und eben nicht nur Leben erhaltend bzw. Leben achtend Leiden lindern, sondern auf Wunsch auch Leben beendend. Man kann es aber auch so lesen, dass die \u00c4rzte ihre Machtstellung nicht aus der Hand geben wollen. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Anmerkung Ende. <\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Weiterhin braucht es Regelungen, wann eine SUBJEKTIVE INDIKATION gegeben ist. Woran soll der Leidensdruck bemessen\/eingesch\u00e4tzt werden? Soll die Selbstt\u00f6tung als ultima raito angesehen werden? Wenn ja, wie stellt man sicher, dass wirklich alle anderen Wege ausgesch\u00f6pft wurden? Und darf man dann von einer sterbewilligen Person verlangen, dass sie alle M\u00f6glichkeiten aussch\u00f6pft?<\/p>\n\n\n\n<p>Und was bedeutet es, wenn das willentliche Beenden des Lebens zu einer interpersonalen Angelegenheit wird?<br>Welche Kompetenz ben\u00f6tigen die Sterbehelfer, um hier nicht willk\u00fcrlich vorzugehen? Gibt es neben dem Recht auf Selbstbstimmung auch eine Pflicht zur Eigenverantwortung? Wo verlaufen die Grenzen zwischen der Entscheidung eines Sterbewilligen und dem Zu-Tun einer dritten Person? Welche Verantwortung tr\u00e4gt die Person, die Beihilfe zur Selbstt\u00f6tung leistet? <\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sterbehilfe als ein interaktionelles Geschehen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Aus psychologischer Sicht ist m.E. die Tragweite dieses interaktionellen Geschehens bislang ziemlich ungekl\u00e4rt. So muss zur Beendigung eines Lebens eine erhebliche <strong>Aggressionsenergie <\/strong>oder <strong>Destruktive Kraft<\/strong> aufgewendet werden. Dies ist zwar nicht offensichtlich, wenn zur T\u00f6tung eine pharmakologische Substanz angewendet wird. Aber diese Substanz ist eben nicht so einfach erh\u00e4ltlich. Die Aggressionsenergie\/Destruktive Kraft ist gleichsam institutionalisiert, indem sie in Prozeduren wie Entscheidungswegen, Zug\u00e4nglichkeitsbeschr\u00e4nkungen, Indikationen, Dokumentationen etc. umgesetzt wird. Das Bundesverwaltungsgericht wollte in seinem Urteil vom 02. M\u00e4rz 2017 (BVerwG 3 C 19.15, &#8222;Erlaubnis zum Erwerb einer t\u00f6dlichen Dosis Natrium-Pentobarbital zur Selbstt\u00f6tung&#8220;) den Zugang zu der t\u00f6tlichen Substanz f\u00fcr Sterbewillige erm\u00f6glichen, was aber nicht ohne weiteres umsetzbar ist. <br>Die Frage lautet also: Unter welchen Umst\u00e4nden ist es angemessen, dass eine Person das Recht auf selbstbestimmtes Sterben in Anspruch nimmt, die Verantwortung f\u00fcr das Aufbringen der &#8222;Aggressionsenergie&#8220; aber an eine dritte Person abgibt? <br>Eine <strong>Differenzierung zwischen Eigenverantwortung, Professioneller Verantwortung (im medizinischen Bereich: F\u00fcrsorgeverantwortung), sozialer Verantwortung<\/strong> ist in Bezug auf Selbstbestimmung am Lebensende bislang noch nicht erfolgt. Einen Versuch dazu habe ich <a href=\"https:\/\/www.palliativpsychologie.de\/wp-content\/uploads\/Selbstbestimmung-und-Eigenverantwortung.pdf\">hier <\/a>unternommen. <\/p>\n\n\n\n<p>Anmerkung: Beim <strong>Freiwilligen Verzicht auf Nahrung und Fl\u00fcssigkeit (FVNF)<\/strong> tr\u00e4gt der Sterbewillige die Aggressionsenergie selbst St\u00fcck f\u00fcr St\u00fcck ab, indem er selbst auf Nahrung und Fl\u00fcssigkeit verzichtet. Es braucht hierf\u00fcr keine dritte Person! Die Aggressionsenergie wird aber auch nicht auf das soziale Umfeld \u00fcbertragen, wie es sehr oft bei Suiziden der Fall ist. Der FVNF wird daher von vielen Palliativmedizinern, die den assistierten Suizid ablehnen, bef\u00fcrwortet. Der FVNF ist m.E. daher nicht mit einem Suizid gleichzusetzen, sondern kann als &#8222;<strong>Willentlich initiierter Sterbeprozess<\/strong>&#8220; bezeichnet werden.  <\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat m.E. ebensowenig gekl\u00e4rt wie das sog. Sterbehilfegesetz (\u00a7217). Es hat T\u00fcren ge\u00f6ffnet, aber die Tragweite dessen nicht ergr\u00fcndet. Ich glaube, dass die Autor*innen des Grundgesetzes von 1948 sehr bewusst das &#8222;Recht auf Leben&#8220; im Grundgesetz verankerten, aber eben nicht gleichzeitig das &#8222;Recht auf Sterben&#8220;. Vielleicht hat das auch mit den jeweiligen Lebenserfahrungen zu tun &#8211; die am Rechtsspruch beteiligten Verfassungsrichter*innen sind allesamt 50er und 60er Jahrg\u00e4nge. Aber diese repr\u00e4sentieren nun einmal den aktuellen Zeitgeist, der wohl sehr stark vom Wert der Selbstbestimmung, aber weniger von dem der Verantwortung gepr\u00e4gt ist. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fragen zur Selbstreflexion<\/strong> (M\u00e4rz 2021)<\/p>\n\n\n\n<p>Ob man nun eine gesetzlich geregelte Sterbehilfe bef\u00fcrwortet oder nicht &#8211; diese M\u00f6glichkeit wird zuk\u00fcnftig in Deutschland in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen. Insbesondere \u00c4rzt:innen werden sich positionieren m\u00fcssen, da sie \u00fcber die Befugnis zur Medikamentengabe verf\u00fcgen (die Beihilfe zur Selbstt\u00f6tung wird ja sehr wahrscheinlich faktisch eine \u00e4rztliche Aufgabe werden, ob die \u00c4rztekammern dies nun ethisch bef\u00fcrworten oder nicht). Da es wohl keine objektiven Kriterien geben wird, wann eine Beihilfe zur Selbstt\u00f6tung indiziert ist, wird der zur Beihilfe Angefragte auf sich selbst geworfen sein. M\u00f6glicherweise helfen ein paar Fragen zur Kl\u00e4rung der eigenen Position. Ich habe daher einen <a href=\"https:\/\/www.palliativpsychologie.de\/wp-content\/uploads\/Persoenliche-Fragen-zur-Sterbehilfe.pdf\">Fragebogen <\/a>im Stile der Frageb\u00f6gen von Max Frisch formuliert, der dabei dienlich sein m\u00f6ge.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#0081ab\"><strong><a href=\"https:\/\/www.palliativpsychologie.de\/wp-content\/uploads\/Selbstbestimmung-und-Eigenverantwortung.pdf\">\u00bb Zum Verh\u00e4ltnis von Selbstbestimmung und Eigenverantwortung im interpersonellen Kontext von Patient und Behandler <\/a><\/strong>(PDF, 654 kB)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#0081ab\"><strong><a href=\"https:\/\/www.palliativpsychologie.de\/wp-content\/uploads\/FVNF-als-willentlich-initiierter-Sterbeprozess.pdf\">\u00bb Der FVNF als Willentlich inittierter Sterbeprozess<\/a><\/strong> (PDF, 1 MB)<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.palliativpsychologie.de\/wp-content\/uploads\/Persoenliche-Fragen-zur-Sterbehilfe.pdf\"><span style=\"color:#0081ab\" class=\"has-inline-color\"> <strong>\u00bb Fragebogen zur Selbstreflexion (PDF<\/strong><\/span><strong><span style=\"color:#0081ab\" class=\"has-inline-color\">, 603 kB)<\/span><\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-css-opacity is-style-default\"\/>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\"><br>Teil 3: Das Sterbehilfegesetz &#8211; ein Res\u00fcmee (Dez. 2015)<\/h1>\n\n\n\n<p>Am 13. November 2014 wurde das Thema &#8222;Sterbehilfe&#8220; in einer denkw\u00fcrdigen Orientierungsdebatte im Bundestag diskutiert. Am 2. Juli 2015 wurde dann \u00fcber vier Gruppenantr\u00e4ge debattiert. Am 6. November fiel die Entscheidung mit 360 von 602 Stimmen zugunsten des Entwurfs der Gruppe um Michael Brand und Kerstin Griese. Der Bundesrat billigte in seiner Sitzung am 27. November 2015 ein entsprechendes Gesetz zur Einf\u00fchrung eines neuen Straftatbestandes: Die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige F\u00f6rderung der Selbstt\u00f6tung steht in Deutschland k\u00fcnftig unter Strafe (\u00a7 217 StGB).<\/p>\n\n\n\n<p>Das &#8222;Sterbehilfegesetz&#8220; ist nun also g\u00fcltig. Der Diskurs muss (und wird) aber trotzdem weitergef\u00fchrt werden, denn entgegen des deutlichen Wunsches in der \u00f6ffentlichen Diskussion regelt dieses Gesetz NICHT die Beihilfe zum Suizid im Sinne einer professionellen Leistung. Es stellt keine L\u00f6sung f\u00fcr den Umgang mit dem Wunsch nach Sterbehilfe im Sinne von Beihilfe zur Selbstt\u00f6tung oder von aktiver Sterbehilfe dar. Im Gegenteil: Auch die Sterbehilfevereine werden in Deutschland nun verboten sein. Dieses Gesetz regelt weniger etwas, als dass es dazu mahnt, aus dem Leid Sterbender oder der Angst vor Leiden kein Kapital zu schlagen. Das Leben aktiv zu verk\u00fcrzen soll eine Ausnahme und eine Einzelfallentscheidung bleiben.<\/p>\n\n\n\n<p>Ich halte dieses Gesetz deshalb f\u00fcr eine gute Entscheidung, weil es die Unregelbarkeit in dieser Angelegenheit anerkennt. Und gleichzeitig \u201eeinfache L\u00f6sungen\u201c verbietet.<\/p>\n\n\n\n<p><strong><a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"http:\/\/www.palliativpsychologie.de\/wp-content\/uploads\/Gramm_Das-Sterbehilfegesetz-ein-Res\u00fcmee.pdf\" target=\"_blank\">\u00bb Das Sterbehilfegesetz &#8211; ein Res\u00fcmee<\/a><\/strong> <a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"http:\/\/www.palliativpsychologie.de\/wp-content\/uploads\/Gramm_Das-Sterbehilfegesetz-ein-Res\u00fcmee.pdf\" target=\"_blank\">(PDF, 105 kB)<\/a><br><\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-css-opacity\"\/>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\"><br>Teil 2: Curriculum Suizidassistenz (Sept. 2015)<\/h1>\n\n\n\n<p>Ein \u201eCurriculum Suizidassistenz\u201c w\u00e4re dann von Relevanz, wenn ein Gesetz beschlossen w\u00fcrde, in welchem \u00c4rzte \u2013 oder auch andere Personen bzw. Berufsgruppen \u2013 ausdr\u00fccklich Beihilfe zur Selbstt\u00f6tung leisten d\u00fcrfen sollen. Falls ein solches Gesetz in Kraft tritt, wird sicherlich noch ein Procedere etabliert werden, welches dann bei den einzelnen Begleitungen durchlaufen werden muss (Abkl\u00e4rung, ob eine psychische Erkrankung vorliegt, Hinzuziehen eines zweiten Arztes etc.). Ich meine jedoch, dass das nicht ausreicht, sondern dass es auch eine spezifische Schulung in Form einer Weiterbildung br\u00e4uchte. Denn warum sollte es hier keinerlei Qualit\u00e4tssicherung geben, wo doch die T\u00e4tigkeit darin besteht, ein Menschenleben aktiv zu beenden?<\/p>\n\n\n\n<p>Ich habe mir also Gedanken dar\u00fcber gemacht, welche Voraussetzungen eine Person erf\u00fcllen m\u00fcsste, um die T\u00e4tigkeit der Suizidassistenz nach wissenschaftlich und ethisch ausgerichteten Kriterien aus\u00fcben zu k\u00f6nnen. Ergebnis ist ein Curriculum, in welchem dies grob umrissen wird und welches sicherlich durch meinen eigenen psychologischen Hintergrund gepr\u00e4gt ist. Die Themenbl\u00f6cke \u201eEthik\u201c und \u201eSpiritualit\u00e4t\u201c m\u00fcssten wohl wesentlich mehr Unterrichtseinheiten erhalten&#8230;<\/p>\n\n\n\n<p>Ich m\u00f6chte anf\u00fcgen, dass es sich hierbei mehr um ein Brainstorming handelt als um einen durchgearbeiteten Entwurf. Und wer mich pers\u00f6nlich kennt, wird das Augenzwinkern und den Humor zwischen den Zeilen bemerken. Nein, das Curriculum ist nicht Ernst gemeint. Ich erkl\u00e4re dies hiermit explizit, um Missverst\u00e4ndnissen vorzubeugen. Aber mit der zugrunde liegenden Fragestellung ist es mir sehr ernst: Welche pers\u00f6nliche Reife und welche beruflichen F\u00e4higkeiten setzen wir bei denjenigen voraus, in deren H\u00e4nde wir unser Schicksal zu legen bereit sind? Das Postulat der Vertrauensbeziehung und der Gewissenspr\u00fcfung reicht mir pers\u00f6nlich da nicht aus!<\/p>\n\n\n\n<p><a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"http:\/\/www.palliativpsychologie.de\/wp-content\/uploads\/Gramm_Curriculum-Suizidassistenz.pdf\" target=\"_blank\"><strong>\u00bb Curriculum Suizidassistenz <\/strong>(PDF, 139 kB)<\/a><br><\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-css-opacity\"\/>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\"><br>Teil 1: Als David seine Stimme verlor &#8211; und der Arzt keine Worte fand (Sept. 2015)<\/h1>\n\n\n\n<p>Im diesem Beitrag wird ein Buch vorgestellt, in welchem unter anderem auch Sterbehilfe eine Rolle spielt. Es handelt sich um die Grafik-Novelle (Comic-Roman) \u201eAls David seine Stimme verlor\u201c von Judith Vanistendael. Liest man das Buch mit &#8222;palliativer Brille&#8220;, so wird einem bewusst, wie wichtig und wertvoll es ist, Tod und Sterben schon fr\u00fchzeitig zu thematisieren und was es f\u00fcr eine Familie hei\u00dfen kann, wenn sie im Umgang mit diesen Themen unterst\u00fctzt wird. Davids Familie erf\u00e4hrt diese Unterst\u00fctzung nicht und gerade diese &#8222;L\u00fccke&#8220; f\u00e4llt dem versierten Leser auf. Vielleicht ist es kein Zufall, dass der Patient David am Ende nach aktiver Sterbehilfe verlangt. So wie ich das Buch lese, tut er das nicht, weil er das unertr\u00e4gliche Leid nicht mehr aushalten kann, sondern weil er einsam ist und die Last nicht gemeinsam getragen wird. Die Figur, die verantwortlich f\u00fcr den Umgang mit dem Thema Tod ist, ist in der Geschichte der Arzt Georg. Er steht f\u00fcr alle Behandler. Und er ist stumm, was den Umgang mit dem Sterben angeht oder die Bed\u00fcrfnisse, die den Patienten bewegen. Letzteres ist \u00fcbrigens der Schl\u00fcssel, der das Sprechen \u00fcber das Sterben erm\u00f6glicht: Die Betroffenen selbst liefern die Stichworte, die uns den Weg weisen, wie wir uns dem Thema Sterben n\u00e4hern k\u00f6nnen ohne die Betroffenen zu schockieren. <\/p>\n\n\n\n<p>Das Buch endet mit aktiver Sterbehilfe durch den Arzt Georg. Es wird hier sehr deutlich, dass Georg als Arzt zwar das notwendige Mittel zur Beendigung eines Lebens in der Hand hat, aber keinesfalls die notwendige psychosoziale Kompetenz! Diese Tat hat nichts Tr\u00f6stliches. Die lichten Momente im Buch sind die, die von menschlicher Begegnung erz\u00e4hlen, die von Mitgef\u00fchl und einem offenen Herzen getragen sind.<\/p>\n\n\n\n<p><strong><a href=\"http:\/\/www.palliativpsychologie.de\/wp-content\/uploads\/Gramm_Als-David-seine-Stimme-verlor.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">\u00bb Als David seine Stimme verlor &#8211; und der Arzt keine Worte fand <\/a><\/strong><a href=\"http:\/\/www.palliativpsychologie.de\/wp-content\/uploads\/Gramm_Als-David-seine-Stimme-verlor.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">(PDF, 781 kB)<\/a><\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-css-opacity\"\/>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Teil 5: Begriffsunterscheidungen\u00a0 Um einen qualifizierten Diskurs \u00fcber das Thema &#8222;Sterbehilfe&#8220; f\u00fchren zu k\u00f6nnen, ist eine Kl\u00e4rung der Begrifflichkeiten hilfreich, bzw. diese Kl\u00e4rung ist Teil des Diskurses. 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